Geschäftsordnung
Präambel
Gemäß § 9 Absatz (4) der Satzung der
„Märkischen Stiftung für Gesundheits- und Kulturförderung“
regelt der Vorstand nachfolgende Geschäftsordnung:
§ 1
Stiftungsvorstand
(1) Der Stiftungsvorstand besteht aus bis zu 3 Personen, dem Vorstandsvorsitzenden und zwei weiteren Vorstandsmitgliedern.
(2) . Ist ein Geschäftsführer für das operative Geschäft berufen, leitet er Namens und im Auftrag des Vorstandsvorsitzenden das operative Geschäft der Stiftung, führt die Verwaltung der Stiftung nach den Vorschriften der Gesetze, der Satzung der Stiftung sowie dieser Geschäftsordnung (folgend Geschäftsführer genannt). (3) Der Vorstand kann ein Kuratorium für beratende Zwecke berufen. Weiteres regelt § 6 dieser Geschäftsordnung.
§ 2
Aufgaben des Vorstandes
Zur Regelung der Aufgaben des Vorstandes nach § 9 der Satzung der Stiftung "Märkische Stiftung für Gesundheits- und Kulturförderung" wird Folgendes geregelt:
(1) Die Erstellung eines Wirtschaftsplanes hat innerhalb von 3 Monaten zu Beginn eines jeden Geschäftsjahres zu erfolgen.
(2) Die Aufstellung der Vermögensübersicht hat spätestens 3 Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres zu erfolgen.
(3) Die jährliche Aufstellung eines Berichtes über die Erfüllung des Stiftungszweckes hat jeweils spätestens nach Ablauf von 6 Monaten des Geschäftsjahres zu erfolgen.
§ 3
Sitzungen
Zur Durchführung von Sitzungen im Sinne § 8 der Satzung wird Folgendes geregelt:
(1) Die Sitzungen des Vorstandes sind nicht öffentlich. Der Geschäftsführer nimmt an den Sitzungen teil. Die Sitzungen des Vorstandes können gemeinsam mit Sachverständigen, und einem (zu berufenen/zu gründenden) Kuratorium durchgeführt werden. Der Vorstandsvorsitzende der Stiftung lädt zu den gemeinsamen Sitzungen mit dem Kuratorium jeweils 14 Tage vor einer gemeinsamen Sitzung ein.
(2) Außerordentliche Vorstandssitzungen finden nach Anordnung des Vorstandsvorsitzenden statt. Die Mitglieder des Vorstandes sind berechtigt, die Durchführung einer außerordentlichen Vorstandssitzung zu beantragen, wenn ein Drittel ihrer Mitglieder dies beantragt.
§ 4
Einladung
Der Geschäftsführer übernimmt Namens und im Auftrag des Vorstandsvorsitzenden die Einladung zu außerordentlichen und ordentlichen Vorstandssitzungen unter Nennung der Tagesordnung. Die anderen Mitglieder können Anträge für die Tagesordnung schriftlich stellen. Die Einladung zu den außerordentlichen Vorstandssitzungen sollte den Vorstandsmitgliedern schriftlich 14 Tage vor der Sitzung zugehen.
§ 5
Protokoll
Über die Vorstandssitzungen ist vom Geschäftsführer oder bei dessen Verhinderung durch einen Vertretungsberechtigten eine Niederschrift zu fertigen. Das Sitzungsprotokoll wird bei gemeinsamen Sitzungen mit dem Kuratorium auch vom Geschäftsführer der Stiftung angefertigt. Die Protokollniederschrift muss mindestens folgende Angaben enthalten:
a) Tag, Ort und Datum der Sitzung
b) Namen der anwesenden und entschuldigten Vorstandsmitglieder, bei gemeinsamen Sitzungen mit dem Kuratorium die Namen der anwesenden und entschuldigten Mitglieder des Kuratoriums
c) Die zu den einzelnen Tagesordnungspunkten gestellten Anträge und Beschlüsse mit Stimmenergebnis und Ergebnis der Beratung
d) Die Protokollniederschrift ist vom Vorstandsvorsitzenden und dem Geschäftsführer abzuzeichnen und dann den Vorstandsmitgliedern zur Kenntnis zu geben
e) Das Protokoll wird jeweils in der folgenden Vorstandssitzung vorgelesen und genehmigt bzw. evtl. korrigiert verabschiedet. Sollte es keine Einwendung gegen das Sitzungsprotokoll geben, gilt das Sitzungsprotokoll inhaltlich als genehmigt.
§ 6
Kuratorium
(1) Das Kuratorium besteht aus mindestens 3, aber höchsten 5 Mitgliedern. Die Mitglieder werden vom Vorstandsvorsitzenden berufen. Das Kuratorium tagt mindestens einmal im Jahr und gibt seine Empfehlungen entsprechend der Satzung §§§ 2, 4 und 6 an den Vorstand. Das Kuratorium berät und unterstützt den Vorstand der Stiftung bei seiner Tätigkeit. (2) Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte einen Sprecher/Inn. Die Mitglieder des Kuratoriums werden auf 4 Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Den Mitgliedern des Kuratoriums können Reisekosten und Aufwand erstattet werden. (3) Auf die Durchführung von Sitzungen, Einladungen und die Protokollführung des Kuratoriums finden die Regelungen zum Vorstand entsprechend Anwendung, soweit nicht ausdrücklich anderes geregelt ist.
(4) Die Sitzungen des Kuratoriums sind nicht öffentlich.
§ 7
Inkrafttreten
Vorliegende Geschäftsordnung tritt an dem Tag in Kraft, an dem der Vorstand die Geschäftsordnung erlässt und vom Vorstandsvorsitzenden unterschrieben wurde.